Bei der ersten Einvernahme war F.________ noch nicht umfassend über das Strafverfahren informiert, weshalb verständlich ist, dass er die Verhältnisse zum Beschuldigten und dem Autokauf vereinfacht darstellte. Im Kern sind die beiden Aussagen identisch. Insgesamt sind die Aussagen von F.________ widerspruchsfrei und in sich logisch. F.________ sagte umfassend aus, belastete sich teilweise auch selber und versuchte nicht zu verstecken, dass er mit dem beabsichtigten Verkauf der gestohlenen Kartsportartikel zu tun hatte.