Bei dieser ersten Einvernahme belastete sich F.________ folglich auch selbst, indem er sein Misstrauen offen zugab und freimütig erklärte, er habe selber versucht, die Artikel zu verkaufen. Den Beschuldigten belastete er hingegen nicht. Er erwähnte lediglich, dass er die Artikel von ihm erhalten habe, ohne ihn des Diebstahls zu beschuldigen. In der Hauptverhandlung führte F.________ aus, dass er beim Beschuldigten einen Citroën C5 gekauft habe. Er habe sein Auto (einen Mazda) abgegeben und dafür den Citroën erhalten. Den Differenzbetrag von ungefähr CHF 2‘000.00 habe er bei der Übergabe bezahlt (pag. 132, Z. 20 ff.).