Er habe den Beschuldigten gefragt, woher er die Artikel habe. Dieser habe ihm erklärt, dass sie von einem Kunden seien, welcher ihm die Artikel für einen Autokauf, bei welchem nicht der ganze Kaufpreis habe bezahlt werden können, angeboten habe (pag. 23, Z. 50 ff.). Er habe die «I.________»-Artikel eigentlich nicht verkaufen wollen, weil er und seine Freunde ausschliesslich «K.________»-Artikel fahren und erstere also nicht passen würden. Der Beschuldigte habe dann gemeint, dass er die Kartsportartikel für CHF 550.00 verkaufen könne.