Gerade auch im Hinblick auf die Barzahlung der Miete oder die Schlüsselrückgabe wäre es für den Privatkläger ein Leichtes gewesen, den Beschuldigten zusätzlich zu belasten. Insgesamt sagte der Privatkläger stringent, widerspruchsfrei und logisch aus. Er äusserte sich stets objektiv – auch in Fragen zum Beschuldigten selbst – und unterliess es, diesen zusätzlich zu belasten. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb der Privatkläger den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, zumal er selbst wegen der Mietzinskaution nicht zivilrechtlich belangt werden kann. Insgesamt erachtet die Kammer dessen Aussagen mithin als glaubhaft.