137, Z. 22 ff.). Die Schilderungen des Privatklägers sind objektiv, gleichbleibend und nachvollziehbar. Er belastete den Beschuldigten in seinen Einvernahmen nicht übermässig, sondern gab auf die ihm gestellten Fragen ohne Wertung und Übertreibungen Antwort. Er nahm den Beschuldigten teilweise sogar in Schutz und führte aus, dass er immer ein gutes Verhältnis zu ihm gehabt habe. Der Beschuldigte sei nie auffällig gewesen und habe die Miete auch immer pünktlich und bar bezahlt (pag. 20, Z. 119 ff.). Gerade auch im Hinblick auf die Barzahlung der Miete oder die Schlüsselrückgabe wäre es für den Privatkläger ein Leichtes gewesen, den Beschuldigten zusätzlich zu belasten.