21, Z. 166 ff.). Auf Frage, wie er darauf komme, dass der Beschuldigte etwas mit dem Diebstahl zu tun haben könnte, erklärte der Privatkläger nachvollziehbar, die gestohlenen Artikel seien alle schwer verkäuflich, weil die «I.________»-Artikel nur von wenigen Personen gefahren würden. Daher seien sie auch nur von den wenigsten zu gebrauchen. Die gut verkäuflichen Sachen, seien aber stehengelassen worden (pag. 21, Z. 174 ff.; pag. 126, Z. 9 ff.; pag. 137, Z. 4 ff.). Wer sich etwas auskenne, wisse, dass die «I.________»-Artikel schwer zu verkaufen seien (pag. 137, Z. 7 f.). Dass diese praktisch unverkäuflich seien, habe der Beschuldigte nicht gewusst (pag. 137, Z. 22 ff.).