Das Verhalten des Privatklägers war also keineswegs darauf ausgerichtet, den Beschuldigten in ein Strafverfahren zu involvieren. So meinte er denn auch, ihm sei erst bei der Einvernahme, als ihm Fragen gestellt worden seien, ein Licht aufgegangen, dass es der Beschuldigte gewesen sein könnte, der die Sachen gestohlen habe (pag. 126, Z. 9 ff.). Der Privatkläger gab allerdings auch zu, dass er den Beschuldigten bereits zuvor zwei Mal gefragt habe, ob er etwas mit dem Diebstahl zu tun habe, was der Beschuldigte aber verneint habe (pag. 21, Z. 166 ff.).