Als er sich bei der Polizei meldete, wies er lediglich auf das Inserat auf anabis.ch hin, ohne den Beschuldigten zu erwähnen (pag. 9). Erst die Polizei fand dann heraus, dass das Benutzerkonto auf anabis.ch F.________ gehörte. In dessen Befragung fiel dann erstmals der Name des Beschuldigten. Die Polizei kam mithin erst durch die eigenen Ermittlungen darauf, dass es sich um den Beschuldigten gehandelt haben könnte, der die fraglichen Gegenstände entwendet hat. Das Verhalten des Privatklägers war also keineswegs darauf ausgerichtet, den Beschuldigten in ein Strafverfahren zu involvieren.