6 In seiner schriftlichen Eingabe vom 17.8.2015 schilderte der Privatkläger nachvollziehbar, warum er jeweils wöchentlich auf anabis.ch nach Kartsportartikeln suche (weil er dort selbst diverse Artikel verkaufe) und aus diesem Grund überhaupt auf das Inserat der «I.________»-Artikel gestossen sei (pag. 89). Das Verhalten des Privatklägers scheint der Kammer aus einem weiteren Grund unverdächtig: Als er sich bei der Polizei meldete, wies er lediglich auf das Inserat auf anabis.ch hin, ohne den Beschuldigten zu erwähnen (pag.