Der Privatkläger erwähnte ferner, dass der Beschuldigte von seinem Vater zwei Schlüssel für die Lagerhalle erhalten habe. Der Beschuldigte habe dann aber noch einen dritten Schlüssel machen lassen und ihm schliesslich alle drei Schlüssel zurückgegeben (pag. 19 f., Z. 110 ff.). Die Schlüssel seien nicht registriert. Man könne daher beim Schlüsselmacher auch so viele Schlüssel nachmachen lassen, wie man wolle. Er könne nicht sagen, ob der Beschuldigte noch mehr Schlüssel gehabt habe oder nicht. Sie würden darüber nicht Buch führen (pag. 136, Z. 32 ff.). Der Schlüssel sei für die Büroräumlichkeiten gewesen.