18, Z. 54 ff.). Dies bestätigte er auch in seiner Einvernahme in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Man habe zwar über eine geschäftliche Tätigkeit gesprochen, das Ganze habe aber nicht wirklich Hand und Fuss gehabt (pag. 125, Z. 21 f.). Die Umstände zum Auszug des Beschuldigten aus der Lagerhalle an der E.________ erläuterte der Privatkläger gleichbleibend und widerspruchsfrei. Die J.________ Bank habe die Liegenschaft übernommen, es habe Kündigungen gegeben und Besichtigungen hätten durchgeführt werden sollen. Daher sei der Beschuldigte per Ende Januar 2014 ausgezogen.