, S. 18 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). 9. Würdigung durch die Kammer 9.1. Würdigung der Aussagen des Privatklägers Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger keine zweckdienlichen Angaben zum Diebstahl oder zum Hausfriedensbruch an sich machen konnte. Seine Aussagen sind jedoch für die Rahmengeschichte von Bedeutung. Der Privatkläger führte aus, dass er den Beschuldigten seit seiner Schulzeit kenne (pag. 18, Z. 40 ff.). Der Beschuldigte habe sich wegen dem Fahrzeughandel an der E.________ eingemietet. Es sei aber kein gemeinsames Geschäft zwischen ihnen in Aussicht gestanden (pag. 18, Z. 54 ff.).