5 Der Beschuldigte habe nach dem Verkauf des Citroëns vom 14.10.2014 an F.________ in dessen Garage seinen Kart gesehen. Daher seien die beiden auf das Thema Kartfahren gekommen. Daraufhin habe der Beschuldigte F.________ die Kartsportartikel zum Weiterverkauf übergeben. Insgesamt sei erstellt, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 14.4.2014 auf den 15.4.2014 in die Lagerhalle an der E.________ eingedrungen sei und dort Deliktsgut im Wert von rund CHF 10‘000.00 entwendet habe (vgl. pag. 255 ff., S. 18 ff.