Die Frage, wie der Beschuldigte in die Lagerhalle eingedrungen sei, könne offen gelassen werden. Er habe sich offensichtlich eingeschlichen und sich nicht gewaltsam Zugang zur Lagerhalle verschafft. Es sei durchaus möglich, dass der Beschuldigte einen zusätzlichen Ersatzschlüssel angefertigt und diesen bei der Mietübergabe nicht zurückgegeben habe.