8. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete es als erwiesen, dass es sich bei den von F.________ auf anabis.ch zum Verkauf angebotenen Kartsportartikeln um diejenigen handelte, welche am 14.4.2014/15.4.2014 aus der Lagerhalle an der E.________ entwendet worden waren. Sie führte unter anderem aus, der Beschuldigte habe den Einschleichdiebstahl begangen und die Kartsportartikel als Entschädigung für die «verlorene» Mietkaution entwendet. Die Frage, wie der Beschuldigte in die Lagerhalle eingedrungen sei, könne offen gelassen werden.