Schliesslich ist auch belegt, dass F.________ ab dem 6.11.2014 diverse Kartsportartikel der Marke «I.________» auf www.anabis.ch zum Verkauf anbot. 7.2. Bestritten ist hingegen, dass der Beschuldigte nach der Räumung vom 31.1.2014 nochmals an der E.________ war bzw. sich dort einschlich, die als gestohlen gemeldeten Kartsportartikel entwendete und diese F.________ zum Verkauf anbot (vgl. zum Ganzen auch pag. 243, S. 6 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).