Der Beschuldigte bestreitet ferner nicht, F.________ und dessen Frau G.________ mit Kaufvertrag vom 14.10.2014 einen Citroën C5 HDI FAP TR für CHF 9‘900.00 verkauft zu haben (bzw. Eintausch eines Mazda und Restzahlung von CHF 2‘000.00 in bar) und dass es nach dem Verkauf diverse Probleme mit dem Auto gab. Unbestrittenermassen war die Privatklägerin gemäss Vertrag zwischen ihr und der H.________ vom 18.7.2013 zum Zeitpunkt des Diebstahls die offizielle und exklusive Vertreiberin der Trademarke «I.________» (Kartsportartikel) in der Schweiz. Schliesslich ist auch belegt, dass F.___