Ende Januar 2014 zog der Beschuldigte aus den Räumlichkeiten aus. Weiter unbestritten ist, dass der Beschuldigte gegen den Privatkläger am 17.12.2014 ein Schlichtungsgesuch einreichte, um seine Mietkaution von CHF 4‘000.00, welche er bis anhin nicht zurückerhalten hatte, zurückzufordern. Der Beschuldigte erhielt eine Klagebewilligung, reichte jedoch keine Klage ein. Der Beschuldigte bestreitet ferner nicht, F.___