4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der umfassenden Berufung durch den Beschuldigten sämtliche ihn belastenden Urteilspunkte zu überprüfen. Sie hat dabei volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0). Die Kammer ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (sogenanntes «Verbot der reformatio in peius») gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung