Nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch die Verfahrensleitung (pag. 287) reichte der Beschuldigte am 4.7.2016 frist- und formgerecht die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 297 ff.). Die Straf- und Privatklägerschaft liess sich im oberinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen. Von Amtes wegen wurden ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 30.6.2016 (pag. 295), sowie der Leumundsbericht vom 24.6.2016 (pag. 290 ff.) eingeholt.