Er beantragte einen Freispruch bezüglich der Anschuldigung des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs, die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung für das erst- und oberinstanzliche Verfahren (pag. 276). Mit gleicher Eingabe beantragte der Beschuldigte die Durchführung des schriftlichen Verfahrens (pag. 277). Mit Schreiben vom 23.5.2016 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 284 f.). Nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch die Verfahrensleitung (pag.