Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 143 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. September 2016 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ Straf- und Zivilkläger und D.________ GmbH in Liquidation, v.d. C.________, E.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Diebstahl (nach Einschleichen) und Hausfriedensbruch Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 14.1.2016 (PEN 2015 191) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) hat mit Urteil vom 14.1.2016 Folgendes erkannt (pag. 228 ff.): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Diebstahls, begangen am 14.04.2014/15.04.2014 an der E.________, zum Nachteil von C.________ und D.________ GmbH (Deliktsbetrag: ca. CHF 10‘000.00) 2. des Hausfriedensbruchs, begangen am 14.04.2014/15.04.2014 an der E.________, zum Nach- teil von D.________ GmbH II. A.________ wird in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 106 Abs. 1 – 3, 139 Ziff. 1, 186 StGB 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 6ʼ500.00 als Zusatzstrafe zum Urteil des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 22.06.2015. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1ʼ500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 15 Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 3ʼ100.00 und Ausla- gen von CHF 76.00, insgesamt bestimmt auf CHF 3ʼ176.00. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 800.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 2300.00 Total CHF 3100.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Entschädigung für Zeugen CHF 76.00 Total CHF 76.00 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die redu- zierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2‘378.00. 2 III. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: 1. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage des Straf- und Zivil- kläger C.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 2. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage der Straf- und Zivil- klägerin D.________ GmbH, v.d. C.________, auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 3. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 14.1.2016 meldete A.________ (nachfol- gend der Beschuldigte), vertreten durch Rechtanwalt B.________ am 18.1.2016 frist- und formgerecht Berufung an (pag. 234). Mit Berufungserklärung vom 11.5.2016 erklärte der Beschuldigte die vollumfängli- che Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil. Er beantragte einen Freispruch be- züglich der Anschuldigung des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs, die Aufer- legung der Verfahrenskosten an den Staat sowie die Zusprechung einer Parteien- tschädigung für das erst- und oberinstanzliche Verfahren (pag. 276). Mit gleicher Eingabe beantragte der Beschuldigte die Durchführung des schriftlichen Verfah- rens (pag. 277). Mit Schreiben vom 23.5.2016 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 284 f.). Nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch die Verfahrensleitung (pag. 287) reichte der Beschuldigte am 4.7.2016 frist- und formgerecht die schriftli- che Berufungsbegründung ein (pag. 297 ff.). Die Straf- und Privatklägerschaft liess sich im oberinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen. Von Amtes wegen wurden ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 30.6.2016 (pag. 295), sowie der Leumundsbericht vom 24.6.2016 (pag. 290 ff.) eingeholt. 3 3. Anträge der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ stellte namens und im Auftrag seines Mandanten die folgenden Anträge (pag. 298): 1. In Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils vom 14. Januar 2016 sei Herr A.________ freizusprechen vom Vorwurf des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 14.04./15.04.2014 an der E.________, zum Nachteil von C.________ und D.________ GmbH. 2. Die Verfahrenskosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton Bern aufzu- erlegen. 3. A.________ sei für das erst- und das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung für die anwaltlichen Verteidigungskosten gemäss eingereichten Honorarnoten zuzusprechen. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der umfassenden Berufung durch den Beschuldigten sämt- liche ihn belastenden Urteilspunkte zu überprüfen. Sie hat dabei volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0). Die Kammer ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Ver- schlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (sogenanntes «Verbot der re- formatio in peius») gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 5. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 10.3.2015 (pag. 60 ff.) vorgeworfen, sich am 14.4.2014/15.4.2014 in E.________, des Diebstahls (1) und des Hausfrie- densbruchs (2) schuldig gemacht zu haben. Als Sachverhalt wird Folgendes um- schrieben (pag. 60): 1. Der Beschuldigte verschaffte sich Zutritt zu der Lagerhalle und entwendete dort Werkzeuge, Kart- sportartikel und andere Gegenstände (vgl. Liste Anzeigerapport) im Wert von ca. CHF 10‘000.00. 2. Der Beschuldigte verschaffte sich Zutritt zur Lagerhalle an der E.________, um dort einen Dieb- stahl zu begehen. 6. Beweismittel Der Kammer liegen diverse subjektive Beweismittel in Form von Aussagen des Be- schuldigten (pag. 13 ff.; pag. 128 ff.; pag. 138 ff.; pag. 221 f.), des Privatklägers (pag. 17 ff.; pag. 125 ff.; pag. 136 f.; pag. 219 f.), F.________ (pag. 22 ff.; pag. 132 ff.) sowie G.________ (pag. 216 ff.) vor. Es wird auf die amtlichen Akten und die Zusammenfassung der Vorinstanz (pag. 244 ff., S. 7 ff. der erstinstanzlichen Ent- scheidbegründung) verwiesen. Ferner liegen der Kammer objektive Beweismittel vor. Es wird auf die entsprechen- den Aktenstellen (Anzeigerapport vom 22.5.2014, pag. 2 ff.; Nachtrag vom 18.2.2015, pag. 8 ff.; Strafantrag vom 15.4.2014, pag. 6 f.; Hausdurchsuchungspro- 4 tokoll, pag. 34; Internetauszug anabis.ch, pag. 35 ff.; Fotodossier der gestohlenen Gegenstände, pag. 39 ff.; Alleinvertriebsvertrag vom 18.7.2013, pag. 41 ff.; Edition amtliche Akten Schlichtungsverfahren, pag. 75 und nicht paginierte Akten; Kaufbe- lege über das gestohlene Deliktsgut, pag. 90 ff.; Handelsregisterauszug der Privat- klägerin, pag. 142; Autokaufvertrag für Citroën, pag. 143; SMS Auszug vom 23.10.2014 bis 6.11.2014, pag. 144 ff.; amtliche Akten Untersuchungsamt St. Gal- len, pag. 158 ff.) und die jeweiligen Ausführungen der Vorinstanz (pag. 243 f., S. 6 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) verwiesen. 7. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt 7.1. Unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte und C.________ (nachfolgend der Pri- vatkläger) seit ihrer Schulzeit kennen. Der Beschuldigte hatte sich in die Lagerhalle an der E.________ eingemietet, welche dem Vater des Privatklägers gehörte und wo auch die D.________ GmbH (nachfolgend die Privatklägerin) ihr Geschäftsdo- mizil hatte. Ende Januar 2014 zog der Beschuldigte aus den Räumlichkeiten aus. Weiter unbestritten ist, dass der Beschuldigte gegen den Privatkläger am 17.12.2014 ein Schlichtungsgesuch einreichte, um seine Mietkaution von CHF 4‘000.00, welche er bis anhin nicht zurückerhalten hatte, zurückzufordern. Der Beschuldigte erhielt eine Klagebewilligung, reichte jedoch keine Klage ein. Der Beschuldigte bestreitet ferner nicht, F.________ und dessen Frau G.________ mit Kaufvertrag vom 14.10.2014 einen Citroën C5 HDI FAP TR für CHF 9‘900.00 verkauft zu haben (bzw. Eintausch eines Mazda und Restzahlung von CHF 2‘000.00 in bar) und dass es nach dem Verkauf diverse Probleme mit dem Auto gab. Unbestrittenermassen war die Privatklägerin gemäss Vertrag zwischen ihr und der H.________ vom 18.7.2013 zum Zeitpunkt des Diebstahls die offizielle und exklu- sive Vertreiberin der Trademarke «I.________» (Kartsportartikel) in der Schweiz. Schliesslich ist auch belegt, dass F.________ ab dem 6.11.2014 diverse Kartsport- artikel der Marke «I.________» auf www.anabis.ch zum Verkauf anbot. 7.2. Bestritten ist hingegen, dass der Beschuldigte nach der Räumung vom 31.1.2014 nochmals an der E.________ war bzw. sich dort einschlich, die als gestohlen ge- meldeten Kartsportartikel entwendete und diese F.________ zum Verkauf anbot (vgl. zum Ganzen auch pag. 243, S. 6 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). 8. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete es als erwiesen, dass es sich bei den von F.________ auf anabis.ch zum Verkauf angebotenen Kartsportartikeln um diejenigen handelte, welche am 14.4.2014/15.4.2014 aus der Lagerhalle an der E.________ entwendet worden waren. Sie führte unter anderem aus, der Beschuldigte habe den Ein- schleichdiebstahl begangen und die Kartsportartikel als Entschädigung für die «ver- lorene» Mietkaution entwendet. Die Frage, wie der Beschuldigte in die Lagerhalle eingedrungen sei, könne offen gelassen werden. Er habe sich offensichtlich einge- schlichen und sich nicht gewaltsam Zugang zur Lagerhalle verschafft. Es sei durchaus möglich, dass der Beschuldigte einen zusätzlichen Ersatzschlüssel ange- fertigt und diesen bei der Mietübergabe nicht zurückgegeben habe. 5 Der Beschuldigte habe nach dem Verkauf des Citroëns vom 14.10.2014 an F.________ in dessen Garage seinen Kart gesehen. Daher seien die beiden auf das Thema Kartfahren gekommen. Daraufhin habe der Beschuldigte F.________ die Kartsportartikel zum Weiterverkauf übergeben. Insgesamt sei erstellt, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 14.4.2014 auf den 15.4.2014 in die Lagerhalle an der E.________ eingedrungen sei und dort Delikts- gut im Wert von rund CHF 10‘000.00 entwendet habe (vgl. pag. 255 ff., S. 18 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). 9. Würdigung durch die Kammer 9.1. Würdigung der Aussagen des Privatklägers Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger keine zweckdienlichen Anga- ben zum Diebstahl oder zum Hausfriedensbruch an sich machen konnte. Seine Aussagen sind jedoch für die Rahmengeschichte von Bedeutung. Der Privatkläger führte aus, dass er den Beschuldigten seit seiner Schulzeit kenne (pag. 18, Z. 40 ff.). Der Beschuldigte habe sich wegen dem Fahrzeughandel an der E.________ eingemietet. Es sei aber kein gemeinsames Geschäft zwischen ihnen in Aussicht gestanden (pag. 18, Z. 54 ff.). Dies bestätigte er auch in seiner Einver- nahme in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Man habe zwar über eine ge- schäftliche Tätigkeit gesprochen, das Ganze habe aber nicht wirklich Hand und Fuss gehabt (pag. 125, Z. 21 f.). Die Umstände zum Auszug des Beschuldigten aus der Lagerhalle an der E.________ erläuterte der Privatkläger gleichbleibend und widerspruchsfrei. Die J.________ Bank habe die Liegenschaft übernommen, es habe Kündigungen ge- geben und Besichtigungen hätten durchgeführt werden sollen. Daher sei der Be- schuldigte per Ende Januar 2014 ausgezogen. Die Mietkaution von CHF 4‘000.00 habe man noch behalten. Die vom Beschuldigten nicht bezahlten Monatsmieten von Februar und März seien dann mit dem Mietzinsdepot verrechnet worden (pag. 19, Z. 64 ff.; pag. 125, Z. 26 ff.). Er sei wegen des Mietzinsdepots vom Be- schuldigten betrieben worden (pag. 20, Z. 136 f.) und dieser habe ein Schlich- tungsverfahren gegen ihn eingeleitet (pag. 20, Z. 161 f.). Der Privatkläger erwähnte ferner, dass der Beschuldigte von seinem Vater zwei Schlüssel für die Lagerhalle erhalten habe. Der Beschuldigte habe dann aber noch einen dritten Schlüssel ma- chen lassen und ihm schliesslich alle drei Schlüssel zurückgegeben (pag. 19 f., Z. 110 ff.). Die Schlüssel seien nicht registriert. Man könne daher beim Schlüssel- macher auch so viele Schlüssel nachmachen lassen, wie man wolle. Er könne nicht sagen, ob der Beschuldigte noch mehr Schlüssel gehabt habe oder nicht. Sie wür- den darüber nicht Buch führen (pag. 136, Z. 32 ff.). Der Schlüssel sei für die Büroräumlichkeiten gewesen. Vom Büro in die Lagerhalle, die angrenzend sei, habe es eine Glastüre ohne Schloss oder dergleichen. Das gehöre alles zusammen. Man habe die Schlösser nur für die Büroräumlichkeiten gemacht, damit die verschiedenen Mieter voneinander abgegrenzt seien. Die Glastüre zur Lagerhalle sei ausserdem auch oft offen gewesen (pag. 136, Z. 14 ff.). 6 In seiner schriftlichen Eingabe vom 17.8.2015 schilderte der Privatkläger nachvoll- ziehbar, warum er jeweils wöchentlich auf anabis.ch nach Kartsportartikeln suche (weil er dort selbst diverse Artikel verkaufe) und aus diesem Grund überhaupt auf das Inserat der «I.________»-Artikel gestossen sei (pag. 89). Das Verhalten des Privatklägers scheint der Kammer aus einem weiteren Grund unverdächtig: Als er sich bei der Polizei meldete, wies er lediglich auf das Inserat auf anabis.ch hin, ohne den Beschuldigten zu erwähnen (pag. 9). Erst die Polizei fand dann heraus, dass das Benutzerkonto auf anabis.ch F.________ gehörte. In dessen Befragung fiel dann erstmals der Name des Beschuldigten. Die Polizei kam mithin erst durch die eigenen Ermittlungen darauf, dass es sich um den Beschul- digten gehandelt haben könnte, der die fraglichen Gegenstände entwendet hat. Das Verhalten des Privatklägers war also keineswegs darauf ausgerichtet, den Be- schuldigten in ein Strafverfahren zu involvieren. So meinte er denn auch, ihm sei erst bei der Einvernahme, als ihm Fragen gestellt worden seien, ein Licht aufge- gangen, dass es der Beschuldigte gewesen sein könnte, der die Sachen gestohlen habe (pag. 126, Z. 9 ff.). Der Privatkläger gab allerdings auch zu, dass er den Be- schuldigten bereits zuvor zwei Mal gefragt habe, ob er etwas mit dem Diebstahl zu tun habe, was der Beschuldigte aber verneint habe (pag. 21, Z. 166 ff.). Auf Frage, wie er darauf komme, dass der Beschuldigte etwas mit dem Diebstahl zu tun haben könnte, erklärte der Privatkläger nachvollziehbar, die gestohlenen Ar- tikel seien alle schwer verkäuflich, weil die «I.________»-Artikel nur von wenigen Personen gefahren würden. Daher seien sie auch nur von den wenigsten zu ge- brauchen. Die gut verkäuflichen Sachen, seien aber stehengelassen worden (pag. 21, Z. 174 ff.; pag. 126, Z. 9 ff.; pag. 137, Z. 4 ff.). Wer sich etwas auskenne, wisse, dass die «I.________»-Artikel schwer zu verkaufen seien (pag. 137, Z. 7 f.). Dass diese praktisch unverkäuflich seien, habe der Beschuldigte nicht gewusst (pag. 137, Z. 22 ff.). Die Schilderungen des Privatklägers sind objektiv, gleichbleibend und nachvoll- ziehbar. Er belastete den Beschuldigten in seinen Einvernahmen nicht übermässig, sondern gab auf die ihm gestellten Fragen ohne Wertung und Übertreibungen Ant- wort. Er nahm den Beschuldigten teilweise sogar in Schutz und führte aus, dass er immer ein gutes Verhältnis zu ihm gehabt habe. Der Beschuldigte sei nie auffällig gewesen und habe die Miete auch immer pünktlich und bar bezahlt (pag. 20, Z. 119 ff.). Gerade auch im Hinblick auf die Barzahlung der Miete oder die Schlüs- selrückgabe wäre es für den Privatkläger ein Leichtes gewesen, den Beschuldigten zusätzlich zu belasten. Insgesamt sagte der Privatkläger stringent, widerspruchsfrei und logisch aus. Er äusserte sich stets objektiv – auch in Fragen zum Beschuldig- ten selbst – und unterliess es, diesen zusätzlich zu belasten. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb der Privatkläger den Beschuldigten zu Unrecht belas- ten sollte, zumal er selbst wegen der Mietzinskaution nicht zivilrechtlich belangt werden kann. Insgesamt erachtet die Kammer dessen Aussagen mithin als glaub- haft. 7 9.2. Würdigung der Aussagen von F.________ F.________ wurde im Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft erstmals am 17.11.2014 von der Polizei einvernommen (pag. 22 ff.). Er gab auf die Fragen zu seinem Zugang auf anabis.ch und die von ihm zum Verkauf angebotenen Artikel ausführlich Antwort. Auf Frage woher er die Artikel habe, führte er aus, dass er die- se von einem Autohändler in Biel habe, bei welchem er und seine Frau ein Auto gekauft hätten. Dieser habe gewusst, dass er selber Kartsport mache und habe ihm die Artikel dann angeboten, wobei ein Teil des Erlöses als Teilzahlung für das Auto angesehen worden sei (pag. 23, Z. 29 ff.). Auf Frage gab F.________ schliesslich bekannt, dass der Beschuldigte der fragliche Autohändler gewesen sei (pag. 24, Z. 63 ff.). Er habe den Beschuldigten gefragt, woher er die Artikel habe. Dieser habe ihm erklärt, dass sie von einem Kunden seien, welcher ihm die Artikel für einen Autokauf, bei welchem nicht der ganze Kaufpreis habe bezahlt werden können, angeboten habe (pag. 23, Z. 50 ff.). Er habe die «I.________»-Artikel ei- gentlich nicht verkaufen wollen, weil er und seine Freunde ausschliesslich «K.________»-Artikel fahren und erstere also nicht passen würden. Der Beschul- digte habe dann gemeint, dass er die Kartsportartikel für CHF 550.00 verkaufen könne. Die Artikel seien aber viel teurer und es habe den Anschein gemacht, dass der Beschuldigte sie einfach habe loswerden wollen. Er sei zwar ein bisschen miss- trauisch geworden. Schlussendlich habe er sich dann einfach gedacht, dass dies für den Beschuldigten wohl so stimme und er selbst vielleicht auch noch etwas Geld gewinnen könne (pag. 24, Z. 77 ff.). Bei dieser ersten Einvernahme belastete sich F.________ folglich auch selbst, indem er sein Misstrauen offen zugab und freimütig erklärte, er habe selber versucht, die Artikel zu verkaufen. Den Beschul- digten belastete er hingegen nicht. Er erwähnte lediglich, dass er die Artikel von ihm erhalten habe, ohne ihn des Diebstahls zu beschuldigen. In der Hauptverhandlung führte F.________ aus, dass er beim Beschuldigten einen Citroën C5 gekauft habe. Er habe sein Auto (einen Mazda) abgegeben und dafür den Citroën erhalten. Den Differenzbetrag von ungefähr CHF 2‘000.00 habe er bei der Übergabe bezahlt (pag. 132, Z. 20 ff.). Es habe dann Probleme mit dem Ci- troën gegeben, woraufhin es ein Hin und Her gegeben habe, ob der Beschuldigte das repariere oder nicht (pag. 132, Z. 30 ff.). Seine Frau habe unbedingt ein Er- satzfahrzeug haben wollen. Daher hätten sie auch vorgeschlagen, den Mazda zurückzuerhalten, solange der Citroën in der Garage sei. Der Beschuldigte habe aber dann gesagt, dass der Mazda Probleme habe und er kein anderes Ersatzauto geben wolle (pag. 134, Z. 34 ff.). Der Beschuldigte habe seinen Kart in der Garage gesehen, weshalb sie überhaupt auf das Thema Kartfahren gekommen seien. Nach Vertragsschluss habe ihm der Beschuldigte dann die Gegenstände gezeigt und angeboten. Er habe alle genom- men, für den Fall, dass sie jemand gebrauchen könne. Als dann die Autoprobleme aufgetaucht seien, habe ihm der Beschuldigte gesagt, er könne die Artikel verkau- fen und mit dem Erlös das Auto reparieren (pag. 133, Z. 1 ff.). In diesem Zusam- menhang wies F.________ daraufhin, dass er die SMS des Beschuldigten noch habe (pag. 133, Z. 21 ff.) und gab einen Screenshot aus dem entsprechenden Whatsapp-Chatverlauf zu den Akten (pag. 144 ff.). Er habe an der polizeilichen 8 Einvernahme nicht daran gedacht, dass er diese SMS noch habe (pag. 135, Z. 3). Dies ist verständlich, zumal F.________ bei der Polizei erstmals mit der Thematik konfrontiert wurde. Ferner sieht die Kammer zwischen der Aussage, dass «die Arti- kel als Teilzahlung für das Auto anzusehen seien» (polizeiliche Einvernahme vom 17.11.2014) und dass «mit dem Verkaufserlös das Auto repariert werden könne» (Einvernahme Hauptverhandlung vom 23.10.2015) keinen eigentlichen Wider- spruch. Bei der ersten Einvernahme war F.________ noch nicht umfassend über das Strafverfahren informiert, weshalb verständlich ist, dass er die Verhältnisse zum Beschuldigten und dem Autokauf vereinfacht darstellte. Im Kern sind die bei- den Aussagen identisch. Insgesamt sind die Aussagen von F.________ widerspruchsfrei und in sich logisch. F.________ sagte umfassend aus, belastete sich teilweise auch selber und ver- suchte nicht zu verstecken, dass er mit dem beabsichtigten Verkauf der gestohle- nen Kartsportartikel zu tun hatte. Er belastete auch den Beschuldigten nicht mehr als notwendig und schilderte die Umstände, unter welchen er zu den Kartsportarti- keln kam, offen und objektiv. Seine Aussagen sind damit grundsätzlich glaubhaft. 9.3. Würdigung der Aussagen von G.________ G.________ wurde lediglich anlässlich der Hauptverhandlung vom 14.1.2016 be- fragt (pag. 216 ff.). Sie war dabei sehr emotional und weinte. Sie führte unter ande- rem aus, dass sie Angst habe, als Zeugin zu erscheinen und keine Lust habe, vor Gericht zu sein wegen anderer Leute, die eine Dummheit gemacht hätten. Sie sei zwar nicht bedroht worden, aber sie traue Leuten, die zu so etwas fähig seien, nicht. Der Beschuldigte sei ein Lügner. Wenn ihr Mann sage, dass er die Sachen vom Beschuldigten erhalten habe, dann stimme das (pag. 218, Z. 1 ff.). Die Aussagen der Zeugin sind subjektiv gefärbt und können zur Sache nichts Zweckdienliches beitragen. Sie betonte, nicht selbst mitbekommen zu haben, dass der Beschuldigte die Kartsportartikel ihrem Mann übergeben habe. Er habe ihr dies lediglich erzählt (pag. 217, Z. 1 ff.). 9.4. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte führte aus, dass er den Privatkläger seit seiner Schulzeit kenne und sich in der Liegenschaft an der E.________ eingemietet habe. Zu einem ge- meinsamen Geschäft sei es nie gekommen (pag. 15, Z. 65 ff.; pag. 128, Z. 18 ff.). Weil die Hypothek nicht mehr bezahlt worden sei, habe er seine Räumlichkeiten auf den 31.1.2014 geräumt. Die Mietkaution von CHF 4‘000.00 habe er nicht zurückerhalten. Darum habe er die Betreibung eingeleitet (pag. 15, Z. 65 ff.). So- weit decken sich die Angaben des Beschuldigten mit denjenigen des Privatklägers. Als er die Räumlichkeiten habe räumen müssen, habe er dem Privatkläger sämtli- che Schlüssel abgegeben. Er sei dann nie mehr dort gewesen und habe mit dem Privatkläger nur noch telefonischen Kontakt gehabt (pag. 15, Z. 78 ff.; pag. 128, Z. 23 ff.). Der Beschuldigte meinte, dass er mehrere Schlüssel nachgemacht habe. Der Privatkläger habe aber zu allen Nachschlüsseln seine Zustimmung gegeben und er habe diese zum Schluss zurückgegeben (pag. 128 f., Z. 44 ff.). Entgegen den Ausführungen des Privatklägers, spricht der Beschuldigte von mehreren 9 Schlüsseln, die er habe nachmachen lassen. Damit impliziert er selbst, dass er nicht nur einen Ersatzschlüssel hat machen lassen. Der Beschuldigte betonte, mit seinen Schlüsseln nie Zugang zur Lagerhalle gehabt zu haben (pag. 130, Z. 22). Er habe diese Türe nie betätigt. Das Büro sei geheizt gewesen und die Lagerhalle nicht. Er frage sich also, warum die Verbindungstüre hätte offen gewesen sein sollen (pag. 138, Z. 15 ff.). Beim Anruf, den er vom Privatkläger oder von dessen Vater erhalten habe, könne er sich nicht mehr erinnern, ob ihm der Anrufer den Vorhalt gemacht habe, etwas mit dem Einbruch zu tun zu haben (pag. 129, Z. 6 ff.). Diese Aussage überzeugt nicht, zumal es sich um einen nicht unerheblichen Vorwurf handelt. Es ist daher für die Kammer nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte an diesen Teil des Ge- sprächs keine Erinnerungen mehr haben will. Schliesslich unterliess es der Be- schuldigte in seiner Einvernahme nicht, die Familie von C.________ noch als Gau- ner zu bezeichnen und dass er schon gehört habe, dass die Familie nicht immer korrekte Geschäfte mache (pag. 15, Z. 93 ff.). Der Beschuldigte bestätigte, F.________ und dessen Frau über den Verkauf des Citroëns zu kennen und dass es nach dem Verkauf Probleme mit dem Auto gege- ben habe (pag. 14, Z. 47 ff.; pag. 129, Z. 14 ff.). Er habe mit F.________ jedoch nie über Kartsport gesprochen (pag. 129, Z. 42). Später meinte der Beschuldigte aller- dings, dass er den Kart von F.________ gesehen habe und sie dann Smalltalk über das Kartfahren geführt hätten (pag. 138, Z. 32 ff.). Die Kartartikel habe er aber noch nie gesehen und auch keinem Kunden verkauft (pag. 14, Z. 32 ff.). Er könne sich nicht erklären, weshalb F.________ ihn beschuldige. Er denke, dass er seinen Geschäftsruf schädigen wolle (pag. 15, Z. 58 ff.). Der Beschuldigte belastete auch G.________ mehrere Male. Sie habe gesagt, dass sie alles weitererzählen und ihn schlecht machen würde (pag. 129, Z. 37) und sie sei bestrebt gewesen, ihm die Angelegenheit mit dem Auto zurückzuzahlen (pag. 130, Z. 2 f.). Er glaube auch, dass G.________ die Urheberin des Komplotts gegen ihn sei und nicht F.________ (pag. 140, Z. 3). Der Beschuldigte versuchte nicht nur, G.________ in ein schlechtes Licht zu stellen, sondern widersprach sich in Bezug auf ihre Anwesenheit bei den Treffen bezüglich des Citroëns. So führte er in der Einvernahme vom 23.10.2015 aus, dass er F.________ das erste Mal alleine gesehen habe. Als G.________ den Citroën zur Reparatur gebracht habe, habe er sie zum ersten Mal alleine gesehen. Dann sei F.________ das zweite und dritte Mal gekommen. Beim fünften oder sechsten Mal sei dann G.________ wieder mit- gekommen (pag. 139, Z. 4 ff.). In der Hauptverhandlung vom 14.1.2016 führte der Beschuldigte hingegen aus, beim ersten Mal sei der Mann alleine gewesen und danach sei G.________ immer mit ihrem Baby mitgekommen (pag. 221, Z. 27 f.). Auch bezüglich der Whatsapp-Nachrichten widersprach sich der Beschuldigte mehrfach. Zuerst führte er aus, dass die Nachrichten krass erfunden seien (pag. 139, Z. 9) und der ganze Chatverlauf «gefakt» sei (pag. 139, Z. 28). Kurz darauf meinte er, dass er nicht sagen könne, welche Teile des Chatverlaufs «ge- fakt» seien und welche nicht. Auf jeden Fall sei die ihn belastende Chatnachricht «gefakt» (pag. 139, Z. 31 ff.). Daraufhin gab er wiederum zu Protokoll, dass der 10 gesamte Chatverlauf nicht von ihm stamme (pag. 139, Z. 36). Die Handynummer sei zwar seine und er habe unter dieser mit dem Ehepaar F.________ und G.________ kommuniziert. Es handle sich aber um einen Komplott gegen ihn und die Nachrichten seien gefälscht (pag. 139, Z. 41 ff.). Der Beschuldigte versuchte sich ferner aus der Angelegenheit rauszureden, indem er erklärte, nicht so gut Französisch zu sprechen und beim Schreiben nicht auf Accents etc. zu achten. Ei- nige Worte aus dem Chatverlauf könne er gar nicht verstehen (pag. 139, Z. 7 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten zum Chatverlauf sind damit auch ausweichend und er versuchte erneut, F.________ zu belasten, indem er die Frage in den Raum stellte, warum dieser nicht schon bei der ersten polizeilichen Einvernahme die Nachrichten bekannt gegeben habe (pag. 139, Z. 9 ff.). Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich, ausweichend und darauf ausgerichtet, die anderen Beteiligten in ein schlechtes Licht zu stellen. Seine Aussagen sind nicht glaubhaft. 9.5. Zum Chatverlauf Die Kammer erachtet den Whatsapp-Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und F.________ als weitere wichtige Grundlage für die Beweiswürdigung. Dem zu den Akten gelegten Chatverlauf kann am 28.10.2014 die folgende Konver- sation entnommen werden: «Salut! Alors tu prendes la voiture aujourd’hui et tu la gardes toute la semaine? Et ma femme elle rentre avec la mazda ou avec une autre c’était égale ok» - «Cest just ca le problem. Momentan jai ocune voiture a…» - «Alors ma femme elle pourrais pas reste sans voiture parce que elle trevail on fait comment ?» (pag. 146). Daraufhin wurde am 5.11.2014 nochmals nachgefragt: «Salut ça va? Je voulez savoir ou on est pour réparer la c5….merci», woraufhin mit einer längeren SMS und in einem offenkundig besseren Französisch geantwortet wurde: «J’ai vendu la Mazda pour le même prix. Comme je le craignais, il y a presque une guerre a cause du livre de service manquant. Maintenant j’ai deux dommages sur moi. La suspension sur la droite avant est cassé et pire encore, l’embrayage a été libéré, donc la voiture n’est plus en état de rouler. Maintenant c’est a vous de decider. Ou je m’occupe de votre Citroën et vous payez le coût de la Mazda (CHF 2800.00) ou on laisse tout comme ça et vous regardez par vous-même un garage de Citroën. Je vous prie d’agréer Monsieur, me salutations les meilleures A.________». Fünf Minuten später wurde eine weitere SMS verschickt: «Ma partie de Piece Gokart devrait être plus que suffisante en contrepartie de diagnostic de panne (CHF 70 – 150.-) et l’extinction..» (pag. 147). Daraufhin wurde am 6.11.2014 geschrieben: «Je veux voir la mazda dans l’état quel est» - «Je suis pas d’accord avet tout ça la mazda elle était parfait» und geantwortet: «Jai plus la mazda, jai plus argent, jai plus nerv, jai plus passions – cette une tres tres mal affair pour moi. Cest mieux pour le deux partie de lessai disquision» (pag. 144). Die Nach- richten aus dem Whatsapp zwischen F.________ und der Nummer ________ (welche nach seinen eigenen Angaben dem Beschuldigten gehört, pag. 139, Z. 41 ff.) decken sich im Wesentlichen mit den Aussagen von F.________. Es sind auch keine Hinweise ersichtlich, dass der Chatverlauf fingiert sein könnte. Zwar fällt ef- fektiv auf, dass einige Nachrichten in einem besseren Französisch geschrieben wurden. Allerdings ist auch nicht unüblich, bei Nachrichten in fremder Sprache Hilfe in Anspruch zu nehmen. Zudem wäre eine Fälschung des Chatverlaufs äusserst aufwändig, denn im Whatsapp-Chatverlauf werden in einer Konversation automa- tisch jene Nachrichten gespeichert, die jeweils von einer Nummer gesendet worden 11 sind. Der Absender wird mit weissem Hintergrund hervorgehoben, während die ei- genen Nachrichten mit grünem Hintergrund angezeigt werden. Das System zeigt mithin jeweils automatisch an, welche SMS von welcher Nummer stammt. Dies zu fingieren wäre mit einem grossen technischen Aufwand verbunden. Die Kammer vermag kein Motiv zu erkennen, weshalb F.________ einen derartigen Aufwand hätte betreiben sollen, um von einem ziemlich theoretischen Verdacht gegen ihn, er habe den Diebstahl selber begangen, abzulenken. In Bezug auf den Verdacht, er habe sich als Hehler betätigt, brächte ihm dies nämlich gar nichts. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass der Chatverlauf zwischen F.________ und dem Be- schuldigten echt ist. Dies gilt umso mehr, als sich der Beschuldigte in Bezug auf den Chatverlauf mehrfach widersprach und stets bemüht war, zu erklären, dass das Ehepaar F.________ und G.________ einen Komplott gegen ihn geplant habe. 9.6. Zum Ablauf der Geschehnisse Von Seiten der Verteidigung wird vorgebracht, F.________ habe ein erhebliches persönliches Interesse an einer Falschaussage, weil er sonst der einzige mögliche Beschuldigte sei. Er habe unglaubhaft ausgesagt und es könne nicht auf ihn abge- stellt werden. Hätte F.________ die ganze Geschichte – wie von der Verteidigung behauptet – erfunden, um dem Beschuldigten den Diebstahl anzuhängen und sich selbst zu schützen, wäre dies nicht nur in Bezug auf die Chatnachrichten mit einem über- mässigen und daher sehr unwahrscheinlichen Aufwand verbunden gewesen. In diesem Zusammenhang ist auch ein Blick auf die Chronologie der Geschehnisse aufschlussreich: Januar/Februar 2014 Der Beschuldigte zieht aus der Lagerhalle an der E.________ aus. Es folgt die Streitigkeit bezüglich dem Mietzinsdepot von CHF 4‘000.00; 14./15.4.2014 Einschleichdiebstahl in der Lagerhalle an der E.________; 14.10.2014 Der Beschuldigten verkauft den Citroën an F.________; 13.10. – 6.11.2014 Whatsapp Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und F.________; 6.11.2014 F.________ inseriert die Kartsportartikel auf anabis.ch; 10.11.2014 Der Privatkläger meldet, die gestohlenen Kartsportarti- kel auf anabis.ch gefunden zu haben; 24.11.2014 Der Beschuldigte erscheint nicht zur Einvernahme; 10.12.2014 Hausdurchsuchung beim Beschuldigten und dessen erste Einvernahme; 17.12.2014 Schlichtungsgesuch des Beschuldigten betreffend Mietzinskaution von CHF 4‘000.00. 12 Der Kontakt zwischen dem Beschuldigten und F.________ entstand somit erst rund sechs Monate nach dem Einschleichdiebstahl. F.________ hätte folglich die Kartsportartikel nach der Entwendung sechs Monate lang bei sich behalten müs- sen. Der Beschuldigte hatte sein Büro sowohl zum Zeitpunkt des Autoverkaufs an F.________ als auch im Zeitpunkt des Diebstahls bereits nicht mehr in der Lager- halle an der E.________. Hätte F.________ den Diebstahl begangen, wäre damit fraglich, wie er (obwohl der Beschuldigte bereits aus der Lagerhalle ausgezogen war) überhaupt auf den Namen des Beschuldigten gekommen wäre. Denn auch dem Handelsregisterauszug der «L.________» des Beschuldigten hätte nicht ent- nommen werden können, dass dieser je in der Lagerhalle arbeitete. Der Aufwand, einen bereits einige Zeit zurückliegenden Diebstahl nachträglich jemandem an- zuhängen, mit dem man einen quasi routinemässigen Autokauf getätigt hat, wäre enorm gewesen und hätte ein grosses planerisches Geschick erfordert. 9.7. Schlussfolgerung Für die Kammer sind die Aussagen von F.________ glaubhaft. Umgekehrt wider- sprach sich der Beschuldigte mehrfach. Seine Aussagen sind unlogisch und er ver- suchte, sich selbst in ein gutes, die anderen – insbesondere F.________ – in ein besonders schlechtes Licht zu rücken. Insgesamt kann folglich nicht auf den Be- schuldigten abgestellt werden. Er hatte aufgrund der nicht zurückerhaltenen Miet- kaution zudem ein klares Motiv für den Einschleichdiebstahl. Die Verteidigung kann auch nichts aus dem Umstand ableiten, dass die Haus- durchsuchung vom 10.12.2014 ohne Ergebnis blieb. Weil der Beschuldigte bereits am 24.11.2014 zur Einvernahme vorgeladen worden (und nicht erschienen) war, war er bereits über das Verfahren informiert und die Hausdurchsuchung nicht mehr unangemeldet. Auch ohne Ergebnisse aus der Hausdurchsuchung hat die Kammer keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. Daran vermag auch der Um- stand, dass schliesslich nicht feststellbar ist, wie genau er sich Zugang zur Lager- halle verschaffte, nichts zu ändern. Es ist folglich erstellt, dass der Beschuldigte die Kartsportartikel entwendete. Die Kammer schliesst sich somit der Würdigung der Vorinstanz an (vgl. pag. 254 ff., S. 17 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). 10. Erstellter Sachverhalt Nach dem Gesagten kommt die Kammer in Ergänzung des unbestrittenen Sach- verhalts (vgl. Ziff. 7 hiervor) zu folgendem Beweisergebnis: Der Beschuldigte schlich sich in der Nacht vom 14.4.2014 auf den 15.4.2014 auf unbekannte Weise (durch eine offene Türe oder mit Hilfe eines weiteren Schlüs- sels) und ohne Berechtigung in die Lagerhalle an der E.________ ein und entwen- dete Kartsportartikel und andere Gegenstände (vgl. Auflistung pag. 3 f.) im Wert von ungefähr CHF 10‘000.00. Er übergab die Kartsportartikel rund sechs Monate später F.________. Dieser bot sie daraufhin auf anabis.ch zum Verkauf an. 13 III. Rechtliche Würdigung 11. Vorbemerkungen zum Strafantrag 11.1. Die Vorinstanz hat korrekt festgehalten (pag. 258, S. 21 der erstinstanzlichen Ent- scheidbegründung), dass im Strafantrag vom 15.4.2014 (pag. 6) betreffend Haus- friedensbruch lediglich der Privatkläger (als Privatperson) als Antragssteller sowie als Straf- und Zivilkläger aufgeführt wurde. Seine Funktion als Gesellschafter und Geschäftsführer der Privatklägerin wurde (auch im Anzeigerapport vom 22.5.2014, pag. 2 ff. sowie im Nachtrag vom 18.2.2015, pag. 8 ff.) nicht erwähnt. Der Privat- kläger führte jedoch anlässlich der Hauptverhandlung vom 23.10.2015 aus, dass er der Polizei die geschäftliche Situation geschildert habe und ihm ein Teil der aufge- führten Waren persönlich gehören würden. Ihm komme eine Doppelrolle zu, indem er einerseits sich selber und andererseits die Gesellschaft vertrete (pag. 258). Gemäss Handelsregisterauszug der Privatklägerin (pag. 142) ist der Privatkläger alleinzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der Privatkläge- rin. Er war folglich zur Stellung eines Strafantrags für die GmbH ermächtigt (RIEDO, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 81 zu Art. 30). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung schadet die fehlerhafte Bezeichnung als Privatkläger nicht, wenn der bedingungslose Wille der Verletzten zur Strafverfol- gung des Beschuldigten hinreichend zum Ausdruck gebracht wurde und der An- tragsteller namens der Gesellschaft zur Antragstellung berechtigt war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_228/2007 vom 24.8.2007 E. 2.3). Vorliegend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, der Antrag auch als von der Privatklägerin gestellt zu betrachten. Der Privatkläger brachte bedingungslos zum Ausdruck, dass er den Willen zur Strafverfolgung des Beschuldigten hat. Er legte bei den polizeilichen Einvernahmen und Kontakten dar, dass er bei der Privatkläge- rin arbeite und auch die Räumlichkeiten nicht ihm selbst gehören würden. Es war mithin von Anfang an klar und erkennbar, dass die Strafverfolgung auch in Bezug auf den der Privatklägerin entstandenen Schaden zu erfolgen hatte. Es liegt bezüg- lich dem Vorfall vom 14./15.4.2014 folglich sowohl ein gültiger Strafantrag des Pri- vatklägers wie auch der Privatklägerin vor. 11.2. Über die Privatklägerin wurde mit Entscheid vom 9.3.2016 der Konkurs eröffnet, sie ist aber noch nicht aus dem Handelsregister gelöscht. Die geschädigte juristische Person verliert die Rechtsfähigkeit jedoch erst mit ihrer Löschung aus dem Han- delsregister (Urteil des Bundesgerichts 6B_236/2014 vom 1.9.2014 E. 3.4.4). Ent- sprechend befindet sie sich aktuell in Liquidation und ist nach wie vor eine juristi- sche Person (vgl. Handelsregisterauszug). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung behält die konkursite Gesellschaft ih- re Parteistellung (Geschädigtenstellung) im Schuldpunkt. Sie ist hingegen nicht mehr berechtigt, Zivilforderungen geltend zu machen, zumal dies über die Kon- kursverwaltung als gesetzliche Vertreterin zu laufen hat (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_557/2010 vom 9.3.2011 E. 7.2; BGE 140 IV 155 E. 3.4.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_1082/2014 vom 3.3.2015 E. 1.5 und 6B_236/2014 vom 1.9.2014 E. 3.4.4). 14 11.3. Mit Entscheid vom 13.6.2016 wurde das Konkursverfahren gegen die Privatklägerin mangels Aktiven eingestellt. Den Gläubigern wurde eine Frist bis zum 10.7.2016 gesetzt, um einen Kostenvorschuss zu leisten (vgl. Eintrag SHAB vom 29.6.2016, Meldung Nr. 2898131). Gemäss Mitteilung des Konkursamtes Seeland vom 20.7.2016 hat kein Gläubiger einen Kostenvorschuss geleistet, weshalb das Kon- kursverfahren definitiv eingestellt wurde (pag. 312). Wird das Konkursverfahren über eine Gesellschaft nach Art. 230 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) eingestellt, so wird dies im Handelsregister eingetragen und der Eintrag über die Konkurseröff- nung aufgehoben. Erst drei Monate danach erfolgt die Löschung im Handelsregis- ter, ausser es wird innert dieser Frist begründeter Einspruch gegen die Löschung erhoben. Letzterenfalls wird die Gesellschaft mit dem Zusatz «in Liquidation» im Handelsregister weitergeführt und erst nach durchgeführter Liquidation gelöscht. Bis zur Löschung ihres Eintrags im Handelsregister wird die Gesellschaft über ihr allfällig noch vorhandenes Vermögen vollumfänglich verfügungsfähig, nachdem der Konkurs eingestellt wurde. Der Konkursbeschlag des Vermögens der Gesellschaft fällt weg (LUSTENBERGER, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. Aufl. 2010, N. 20 zu Art. 230; LEVANTE MARCO, Aktuelles aus der Rechtsprechung zum Schuldbetrei- bungs- und Konkursrecht, in: AJP 2015 579, S. 589). Nachdem vorliegend der Konkursbeschlag mit der Einstellung des Konkursverfah- rens aufgehoben wurde, ist die Konkursverwaltung nicht mehr zur Verfügung über das Vermögen zuständig. Es sind mithin keine Gründe ersichtlich, die Privatkläge- rin im Zivilpunkt nicht als Klägerin zuzulassen. Die Privatklägerin ist nicht verpflichtet, vor oberer Instanz am Berufungsverfahren teilzunehmen und ihre Zivilforderung erneut geltend zu machen. Ihre Forderungen gelten vielmehr ohne weitere Vorkehrung als nach wie vor geltend gemacht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_364/2016 vom 17.6.2016 E. 2.2). Entsprechend behält sie im oberinstanzlichen Verfahren ihre Parteistellung als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt. 12. Allgemeine Ausführungen Bezüglich der theoretischen Ausführungen zur rechtlichen Würdigung (Art. 139 Ziff. 1 und Art. 186 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 258 ff., S. 21 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). 13. Zum Vorwurf des Diebstahls Gestützt auf das Beweisergebnis steht fest, dass der Beschuldigte Kartsportartikel und Werkzeuge im Wert von rund CHF 10‘000.00 entwendet hat. Sämtliche Ge- genstände stellen fremde, bewegliche Sachen dar. Indem er diese unrechtmässig entwendete und bei sich behielt, hat er den Bruch fremden Gewahrsams herbeige- führt und neuen (während rund sechs Monaten auch eigenen) Gewahrsam be- gründet. 15 In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte mit Wissen und Willen bezüglich aller objektiver Tatbestandsmerkmale, mithin vorsätzlich und zweifellos mit Bereiche- rungsabsicht, gehandelt. 14. Zum Vorwurf des Hausfriedensbruchs Wie unter Ziff. 11 hiervor ausgeführt liegt in casu ein gültiger Strafantrag vor. Der Beschuldigte ist in die Lagerhalle an der E.________ eingedrungen, obwohl er da- zu keine Berechtigung mehr hatte. Er handelte vorsätzlich. 15. Konkurrenzen Die Vorinstanz hat korrekt festgehalten, dass der Tatbestand des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs in echter Konkurrenz zueinander stehen (pag. 260, S. 23 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Es hat mithin ein Schuldspruch betreffend beider Tatbestände zu erfolgen. IV. Strafzumessung 16. Allgemeine Ausführungen 16.1. Betreffend den theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung, Gesamtstrafen- bildung und Zusatzstrafe kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (pag. 260 f., S. 23 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Die 2. Strafkammer weicht indessen in konstanter Praxis insoweit vom Entscheid des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25.7.2013 E. 2.3.2 ab, als dass sie die Täterkomponente bereits bei der Festsetzung der Einsatzstrafe (und dann auch bei der Festlegung der jeweils für die übrigen Delikte festzusetzenden Strafen) berück- sichtigt und nicht erst nach der Bestimmung der Gesamtstrafe. Dies deshalb, weil sich die hier allenfalls ins Gewicht fallenden Komponenten bei den einzelnen Delik- ten unterschiedlich auswirken. In dieser Situation wäre es unrichtig, am Schluss ei- ne pauschale Erhöhung der Gesamtstrafe wegen den Täterkomponenten vorzu- nehmen (vgl. hierzu MARKO CESAROV, Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkre- ten Methode, AJP 2/2016 S. 97 ff.; HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Ba- sel 2016, N. 360). 16.2. Das Bundesgericht entschied in BGE 138 IV 120, die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sei nur bei gleichartigen Strafen möglich. Un- gleichartige Strafen seien kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greife, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen würden. Die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 StGB seien erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfälle. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen würden, genüge nicht (E. 5.2; die sogenannte «konkrete Methode»). Bereits in BGE 137 IV 57 äusserte sich das Bundesgericht zudem zur Frage der Gleichartigkeit der Strafen bei der Gesamtstrafenbildung. Es befand, die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe seien keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 16 1 StGB (E. 4.3.1). Damit ist vorliegend zu prüfen, welche Strafart für die jeweiligen Delikte auszusprechen wäre. Im Bereich der mittelschweren Kriminalität, das heisst für Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr, sieht das Strafrecht die Geldstrafe und Freiheitsstrafe vor. Um dem Verhältnismässigkeitsprinzip genüge zu tun, stellt die Geldstrafe die vorrangige Strafe dar. Eine Freiheitsstrafe soll nur ausgesprochen werden, wenn die öffentliche Sicherheit durch kein anderes Mittel gewährleistet werden kann. Das wichtigste Kriterium für die Wahl der Sanktion ist ihre Zweckmässigkeit, ihre Aus- wirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_449/2013 vom 22.10.2013 E. 1.7). Im Strafregister ist der Beschuldigte mit einer Verurteilung durch das Untersu- chungsamt St. Gallen vom 22.6.2015 verzeichnet. Der Strafbefehl ist jedoch den vorliegend zu beurteilenden Delikten zeitlich nachgeordnet und darf dem Beschul- digten nicht zusätzlich zur Last gelegt werden: Gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB ist vielmehr zu prüfen, ob eine Zusatzstrafe zu bestimmen ist (vgl. Ziff. 16.3. hiernach). Es sind keine neuen Strafverfahren gegen den Beschuldigten hängig. Er hat offen- bar aus dem vorliegenden Verfahren gelernt und es sind keine Gründe ersichtlich, welche die Ausfällung einer Freiheitsstrafe für den Diebstahl oder den Hausfrie- densbruch rechtfertigen würden. Somit ist für beide Delikte eine Geldstrafe auszu- fällen. 16.3. Der Beschuldigte wurde wie erwähnt mit Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 22.6.2015 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 120.00, unter Aufschub der Strafe mit Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie ei- ner Busse von CHF 900.00 verurteilt (pag. 159 f.). Er wurde am Samstag, 28.3.2015, um 3.12 Uhr als Lenker des Personenwagens ________, auf dem Bohl in St. Gallen aufgrund der Tatsache, dass er vorgängig das Nachtfahrverbot miss- achtet hatte, durch eine Patrouille der Stadtpolizei angehalten und kontrolliert. Da- bei konnte er kein Pannendreieck vorweisen. Da die Beamten bei ihm zudem Sym- ptome von Angetrunkenheit feststellten, wurden zwei Atemlufttests durchgeführt. Da beide Tests positiv ausfielen (1.22 Promille), wurde eine Blutentnahme ange- ordnet. Dieser Anordnung wiedersetzte sich der Beschuldigte dann jedoch (vgl. Strafbefehl vom 22.6.2015, pag. 159). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 262, S. 25 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) wird nicht nur die Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht (Art. 91a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SVG; SR 741.01), sondern ebenso das Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG). Im rechtskräftigen St. Galler Urteil wurde für die beiden Vergehen eine Geldstrafe, in Verbindung mit einer (Teil-)Verbindungsbusse ausgesprochen. Damit liegen grundsätzlich gleichartige Strafen vor, sodass eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen ist. Mit der nicht näher spezifizierten Busse von total CHF 900.00 (unter Festlegung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen) wurden aber offensichtlich auch die Übertretungen abgegolten. Die Kammer geht davon 17 aus, dass die Übertretungsbusse für die Missachtung eines Vorschriftssignals so- wie das Nichtmitführen eines Pannendreieckes maximal CHF 180.00 beträgt (aus- machend zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und auf die eigentliche Verbindungsbus- se die restlichen CHF 720.00 (ausmachend 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe à CHF 120.00) entfallen. 16.4. Wie erwähnt hat die Kammer das Verbot der reformatio in peius zu beachten. Die Gesamtstrafe darf damit nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen, da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat (Art. 391 Abs. 2 StPO). Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für einzelne Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden; denn das Verschlechterungsverbot wirkt sich nur auf das Ergebnis, mithin das Dispositiv, des Urteils aus, nicht auf dessen Begründung (BGE 139 IV 282, E. 2.6). 16.5. Auszugehen ist vom abstrakt schwersten Delikt. Die Vorinstanz ist dabei zu Recht vom Diebstahl zum Nachteil des Privatklägers und der Privatklägerin ausgegangen (pag. 262, S. 25 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Der Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bildet den Ausgangspunkt für die Festsetzung der Einsatzstrafe. Es liegt kein Fall vor, bei welchem der or- dentliche Strafrahmen unter- oder überschritten werden müsste (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5). 17. Zum Diebstahl 17.1. Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Die Kammer stellt in Bezug auf die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts folgende Überlegungen an: Der Beschuldigte drang in die Lagerhalle ein, in welcher er zuvor gearbeitet hatte und behändigte dort Deliktsgut im Umfang von ca. CHF 10‘000.00. Die Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist damit nicht unerheblich. Gemäss Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) ist für einen Einschleichediebstahl mit folgendem Sachverhalt: «Der Täter betritt die Garderobe einer Turnhalle und erbeutet aus den dort liegenden Kleidern CHF 1‘000.00» eine Strafe von 30 Strafeinheiten auszufällen (S. 47 VBRS-Richtlinien, Stand 1.7.2015). Vorliegend war der Deliktsbetrag deutlich höher. Bezüglich der Verwerflichkeit des Handelns sowie der Art und Weise des Vorge- hens ist anzumerken, dass der Beschuldigte bei einem ehemaligen Vermieter ein- gedrungen ist und die Örtlichkeiten damit bestens kannte. Die Tat erforderte damit keine besonderen Vorkehrungen oder Planungen. Insgesamt ist die objektive Tatschwere noch als leicht zu qualifizieren. 17.2. Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Den Einschleichediebstahl beging er, weil er sein Mietzinsdepot in der Höhe von CHF 4‘000.00 nicht zurückerhalten hatte. Seine Beweggründe waren damit egoistisch und rein finanziellen Ursprungs. Die Vermeidbarkeit der Tat wäre gegeben gewesen. Der Beschuldigte hätte sich an den Rechtsweg halten können. Ohnehin ist die Beschaffung von Deliktsgut für den 18 Ausgleich eines nicht zurück erhaltenen Mietzinsdepots völlig untauglich bzw. stellt eine nicht zu schützende Selbstjustiz dar. Das Tatverschulden ist mit Blick auf den grossen Strafrahmen als insgesamt noch leicht zu qualifizieren. Aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere resul- tiert folglich eine Strafe von 90 Tagessätzen. 17.3. Täterkomponenten Die Vorinstanz hielt zu den Täterkomponenten Folgendes fest (pag. 263 f., S. 26 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): Der Beschuldigte wurde am ________ in Biel geboren und ist in der Schweiz aufgewachsen. Von Be- ruf ist er Metallkonstrukteur (pag. 121). Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, geschieden zu sein und keine Kinder zu haben. Er lebe mit seiner Freundin zusammen. Er sei selbständig erwer- bend und habe einen Autohandel, die L.________, eine Einzelunternehmung. Seine Büroräumlichkei- ten habe er wieder in E.________, aber nicht mehr an der gleichen Adresse. Er könne nicht genau sagen, wie viel er verdiene. Jeder Monat sei anders, er müsse kämpfen, um über die Runden zu kommen. Er lebe von höchstens CHF 4‘000.00 monatlich. 2008 sei bei ihm eine Darmerkrankung ausgebrochen. Im August 2011 habe er die erste Operation gehabt, seither werde er regelmässig operiert, das letzte Mal am 06.10.2015. Wegen dieser Erkrankung habe er sich selbständig gemacht, weil er so keine Festanstellung mehr finde (pag. 140 Z. 8 ff.). […] Der Beschuldigte beteuerte bis zu- letzt, nichts mit dem vorliegenden Vorfall zu tun zu haben und die auf anibis.ch angebotenen Ge- genstände noch nie vorher gesehen zu haben. Da er nicht geständig ist, zeigt er bezüglich des vorlie- genden Falles naturgemäss weder Reue, noch Einsicht. Dies wirkt sich neutral, d.h. nicht strafmin- dernd, aber auch nicht straferhöhend aus. Soweit ersichtlich hat sich der Beschuldigte im gesamten Strafverfahren anständig verhalten. Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an, zumal diese auch den Angaben des Beschuldigten im aktuellen Leumundsbericht vom 24.6.2016 entsprechen (pag. 290 ff.). Allerdings gab der Beschuldigte an, dass sein aktuelles monatliches Einkommen nur noch CHF 1‘000.00 betrage (pag. 290). Der aktuelle Strafregisterauszug vom 30.6.2016 weist keine neuen Vorstrafen auf (pag. 295). Der Strafbefehl vom 22.6.2015 des Untersuchungsamts St. Gallen ist durch die Ausfällung einer Zusatzstrafe zu berücksichtigen (vgl. Ausführungen un- ter Ziff. 16.3 hiervor bzw. Ziff. 19 hiernach). Dementsprechend wirken sich die Täterkomponenten neutral auf die Strafe aus. Es bleibt mithin bei einer Strafe von 90 Tagessätzen. 18. Zum Hausfriedensbruch 18.1. Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Der Hausfriedensbruch wurde in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ein- schleichdiebstahl begangen. Er war Mittel zum Zweck. Die VBRS-Richtlinien sehen für einen Hausfriedensbruch des Vermieters, der sich selbst oder Handwerkern Zugang verschafft, ohne die Einwilligung des Mieters einzuholen eine Strafe von 5 Strafeinheiten vor. Bei einem aggressiven, unbefugten Eindringen in Anwesenheit des Hausrechtsinhabers ist in den Richtlinien eine Strafe von 40 Strafeinheiten vorgesehen (VBRS-Richtlinien S. 49, Stand 1.7.2015). Der Beschuldigte ist nachts, 19 als die Lagerhalle leer war, eingedrungen. Er hat sich ferner nicht gewaltsam Zu- griff verschafft, sondern konnte unter unbekannten Umständen in die Liegenschaft einschleichen, ohne einen Sachschaden zu verursachen. Bezüglich der Verwerflichkeit des Handelns ist darauf hinzuweisen, dass der Be- schuldigte seine Kenntnisse der Örtlichkeiten ausgenutzt hat und für ihn die Tatbe- gehung entsprechend einfach war. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden da- mit ebenfalls noch im leichten Bereich anzusiedeln. 18.2. Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte handelte auch hier mit direktem Vorsatz. Er respektierte das Hausrecht der Privatklägerin nicht und verschaffte sich Zugang zur Liegenschaft, um sich finanziell zu bereichern. Er hat zudem den Hausfriedensbruch begangen, um einen Diebstahl zu begehen und hatte damit egoistische Motive. Die Tat wäre auch hier zweifellos vermeidbar gewesen. Es bleibt insgesamt bei einem leichten Tatverschulden. Nach Berücksichtigung sämtlicher Tatkomponenten geht die Kammer von einer Strafe im Bereich von 20 Strafeinheiten aus. 18.3. Täterkomponenten In Bezug auf die Täterkomponenten kann auf das unter Ziff. 17.3. hiervor Gesagte verwiesen werden. Auch hier wirken sich die Täterkomponenten insgesamt neutral aus. Es bleibt mithin auch nach Berücksichtigung der Täterkomponenten bei einer Stra- fe von 20 Strafeinheiten, wobei davon aufgrund des engen Zusammenhangs ledig- lich 1/2, ausmachend 10 Strafeinheiten, zu asperieren sind. 19. Asperation für die SVG Delikte vom 28.3.2015 Für das Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand sowie die Vereite- lung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wurde der Beschuldig- te mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 120.00 und einer (Teil-) Verbindungsbusse von CHF 720.00 (ausmachend 6 Strafeinheiten) sanktioniert. Nach neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Rechtskraft und die Unabänderlichkeit der Grundstrafe nicht beschränkt werden, sondern umfasst de- ren Art, Dauer und Vollzugsform. Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückkommen. Zwar hat sich die Kammer als Zweitgericht in die Lage zu verset- zen, in der sie sich befände, wenn sie alle Grund- und Zusatzstrafen zugrunde lie- genden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat sie jedoch aus der rechtskräftigen Grund- strafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach ihrem freien Ermessen festzuset- zenden Einsatzstrafe für die neuen Taten zu bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2014 vom 30.6.2016 E. 2.4.2). 20 Nach dem Gesagten sind von den rechtskräftig auferlegten 46 Strafeinheiten (Geldstrafe von 40 Strafeinheiten und Verbindungsbusse im Umfang von sechs Strafeinheiten) 30 Strafeinheiten asperierend hinzuzurechnen. 20. Konkrete Strafe 21.1. Damit beträgt die hypothetische Gesamtstrafe 130 Strafeinheiten. Wird diese hypo- thetische Strafe um die rechtskräftige Strafe vom 22.6.2015 – das heisst um 46 Strafeinheiten – reduziert, ergibt dies eine Zusatzstrafe von 84 Strafeinheiten. Einer Erhöhung der Anzahl Strafeinheiten steht indessen das Verbot der reformatio in peius entgegen. Damit ist die Zusatzstrafe auf total 80 Strafeinheiten festzulegen. 21.2. In Bezug auf die theoretischen Ausführungen zur Tagessatzhöhe, zum bedingten Vollzug und zur Verbindungsbusse kann auf die Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (pag. 265 f., S. 28 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). 21.3. Der Beschuldigte gab gegenüber der Polizei an, lediglich noch CHF 1‘000.00 pro Monat zu verdienen (pag. 290). In der Hauptverhandlung vom 14.1.2016 führte er indessen noch aus, dass er von zirka CHF 4‘000.00 monatlich lebe. Es sei schwie- rig, reiche aber, um die Unkosten zu decken und zu leben (pag. 222, Z. 7 ff.). Dem- zufolge geht die Kammer auch aktuell davon aus, dass das Einkommen des Be- schuldigten deutlich mehr als CHF 1‘000.00 betragen muss. Sie trägt allerdings dem vom Beschuldigten erstinstanzlich vorgebrachten Umstand Rechnung, dass der Verdienst offensichtlich stark schwankt und geht daher zu seinen Gunsten von einem Nettoeinkommen von insgesamt CHF 3‘000.00 pro Monat aus. Die Tages- satzhöhe reduziert sich damit auf CHF 80.00 (CHF 3‘000.00 abzüglich 20% Pau- schalabzug, ausmachend CHF 2‘400.00, dividiert durch 30). 21.4. Vorliegend scheint es auch der Kammer angebracht, die auszufällende bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Busse zu verbinden. Dabei erachtet sie eine Ver- bindungsbusse von etwas weniger als den maximal zulässigen 20% der Grundstra- fe als angemessen. Der Beschuldigte wird somit in Übereinstimmung mit den Aus- führungen der Vorinstanz, jedoch gestützt auf eine geringere Tagessatzhöhe, zu- sätzlich zur bedingten Geldstrafe mit einer Verbindungsbusse von CHF 1‘200.00 sanktioniert. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf 15 Tage festgelegt. 21.5. Zusammenfassend wird der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 65 Tagessätzen à CHF 80.00, ausmachend CHF 5‘200.00, und zu einer Verbindungs- busse von CHF 1‘200.00, mit Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen, verurteilt. Die Probezeit der bedingten Geldstrafe wird auf zwei Jahre festgesetzt. V. Zivilpunkt 21. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zur Zivilklage korrekt wiederge- geben. Darauf kann verwiesen werden (pag. 266, S. 29 der erstinstanzlichen Ent- scheidbegründung). Der Privatkläger gab zwar an, dass die Position 12, 13 und 19 des Anzeigerapports (pag. 4) seine persönlichen Gegenstände waren und der Rest der Privatklägerin 21 gehöre (pag. 127, Z. 18 ff.). Er unterliess es jedoch – trotz nochmaliger Nachfrage durch das erstinstanzliche Gericht – sowohl seine als auch die Forderung der Pri- vatklägerin hinreichend zu begründen oder zu beziffern. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz werden die Zivilklagen folglich auf den Zivilweg verwiesen. VI. Kosten und Entschädigung 22. Verfahrenskosten 23.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird auch vor oberer Instanz des Diebstahls und des Hausfrie- densbruchs schuldig erklärt. Daher wird die erstinstanzliche Kostenauferlegung bestätigt. Der Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insge- samt CHF 3‘176.00 zu bezahlen. 23.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Rechtsmittelverfahren werden die Verfahrenskosten auf CHF 800.00 festgesetzt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets, VKD; BSG 161.12). Vor oberer Instanz unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich. Unter diesen Um- ständen hat er auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu tragen. 23. Parteientschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO angezeigt. VII. Verfügungen Beim Beschuldigten wurde ein DNA Profil erstellt und biometrisch erkennungs- dienstliche Daten angelegt (pag. 54). Das Bundesamt hat das erstellte DNA Profil fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit zu löschen. Dementsprechend wird dem zuständigen Bundesamt in Bezug auf das vom Beschuldigten angelegte DNA Profil (PCD-Nr. ________) die Zustimmung zur Löschung erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG). Ebenso wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrisch erken- nungsdienstlichen Daten nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrisch erkennungsdienstlicher Daten). 22 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Diebstahls, begangen am 14.4.2014/15.4.2014 an der E.________, zum Nachteil von C.________ und der D.________ GmbH (Deliktsbetrag ca. CHF 10‘000.00); 2. des Hausfriedensbruchs, begangen am 14.4.2014/15.4.2014 an der E.________, zum Nachteil der D.________ GmbH. und wird als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsrichteramtes St. Gallen vom 22.6.2015 in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 106 Abs. 1 bis 3, 139 Ziff. 1, 186 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 5‘200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 15 Tage festgesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3‘176.00. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 800.00. II. Bezüglich des Zivilpunkts 1. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers C.________ wird aufgrund der unzureichen- den Begründung/Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 2. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin D.________ GmbH in Liquidation wird auf- grund der unzureichenden Begründung/Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten aus- geschieden. 23 III. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des über A.________ erstellten DNA Profils (PCD-Nr. ________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG). 2. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde wird erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrisch er- kennungsdienstlicher Daten). 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Privatkläger C.________ - der Privatklägerin D.________ GmbH in Liquidation Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland - der Koordinationsstelle Strafregister Bern, 29. September 2016 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 24