Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. 15 541212 66 und 15 530906 44) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 17 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.