16 V. Verfügungen/Berichtigung Bei Verfassung der Urteilsbegründung wurde festgestellt, dass die Kammer in ihrem Urteil vom 14. November 2016 die Urteilsberichtigung der Vorinstanz vom 11. Mai 2016 (pag. 1983 ff.) unberücksichtigt liess. Sie hat daher ebenfalls versehentlich nicht über das zweite vorhandene DNA-Profil des Beschuldigten verfügt. Dies ist anhand einer Urteilsberichtigung gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO von Amtes wegen zu korrigieren. Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr.