BSG 168.11]). Da dem Beschuldigten vor oberer Instanz die Verfahrenskosten nur im Umfang von zwei Dritteln auferlegt werden, entfällt im Umfang von einem Drittel der amtlichen Entschädigung dessen Pflicht, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Rechtsanwalt B.________ hat kein volles Honorar geltend gemacht, womit keine Nachzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO besteht.