16. Entschädigung für amtliche Verteidigung Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz durch Rechtsanwalt B.________ wird auf der Grundlage der eingereichten Kostennote vom 14. November 2016 bestimmt. Aufgrund der kurzen Dauer der Hauptverhandlung wird der geltend gemachte Aufwand auf insgesamt 25 Stunden gekürzt. Die an Rechtsanwalt B.________ auszurichtende amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren wird demnach auf total CHF 5‘487.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]).