Im Umfang von einem Drittel sind die Verfahrenskosten vom Kanton Bern zu tragen. Sie werden bestimmt auf CHF 3‘000.00 (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 35‘649.65 (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) sind infolge des Schuldspruchs in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO vom Beschuldigten zu tragen.