15. Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte hat eine wesentlich tiefere Strafe beantragt, als die vorliegend ausgesprochene. Dennoch hat er ein für sich günstigeres Urteil erwirkt. So ist der Beschuldigte vorliegend zu einem Drittel als obsiegend zu betrachten. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten sind somit im Umfang von zwei Dritteln dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Im Umfang von einem Drittel sind die Verfahrenskosten vom Kanton Bern zu tragen.