15 14.7 Konkretes Strafmass und Vollzug Insgesamt erachtet die Kammer eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Obwohl der Beschuldigte mittlerweile ein Einkommen erzielt, bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbots bei einer Tagessatzhöhe von CHF 30.00. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).