Dies ergibt als Zwischenfazit eine Strafe von 43 Strafeinheiten. 14.5 Asperation mit Widerhandlung gegen das Waffengesetz Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach es sich beim vom Beschuldigten besessenen Schlagstock nicht um eine gefährliche Waffe, wie beispielsweise eine Feuerwaffe handelt (pag. 1967 f. = S. 44 f. der Urteilsbegründung). Die Kammer erachtet daher eine Strafe von 15 Strafeinheiten angemessen. Es ist um 10 Strafeinheiten zu asperieren. Diese Strafe ist zudem als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. August 2013 zu qualifizieren.