Die Einsatzstrafe ist somit auf 35 Strafeinheiten festzulegen. 14.4 Asperation mit Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit Auch hinsichtlich der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit führt die Gewichtung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten nicht zu einer Abweichung von der empfohlenen Strafhöhe. Es sind 12 Strafeinheiten auszusprechen. Davon ist die Einsatzstrafe mit zwei Drittel, d.h. 8 Strafeinheiten, zu asperieren. Dies ergibt als Zwischenfazit eine Strafe von 43 Strafeinheiten.