14.3 Einsatzstrafe für die grobe Verkehrsregelverletzung Der Beschuldigte hat die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 21 km/h überschritten. Es liegen, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, weder objektiv noch subjektiv spezielle Elemente vor, die ein Abweichen von der Strafempfehlung im Normalfall von 35 Strafeinheiten gebieten würden. Es handelt sich in Anbetracht des Strafrahmens um ein leichtes Tatverschulden. Die Einsatzstrafe ist somit auf 35 Strafeinheiten festzulegen.