Die Verweise der Vorinstanz auf die Richtlinien des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) sind korrekt. Diese empfehlen für die Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit eine Strafe von 12 Strafeinheiten (Ziffer 1.IV.3.1.), für das Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 20 bis 24 km/h eine Strafe von 35 Strafeinheiten (Ziffer 1.VIII.2.16) und beim unbefugten Erwerb einer bewilligungspflichtigen Waffe 30 Strafeinheiten (Ziffer 16). 14.3 Einsatzstrafe für die grobe Verkehrsregelverletzung