14 14.2 Strafrahmen Der Strafrahmen reicht bei allen drei Tatbeständen von einem Tagessatz Geldstrafe zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 91a und 90 Abs. 2 SVG, Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG). Eine Geldstrafe beträgt höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die Verweise der Vorinstanz auf die Richtlinien des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) sind korrekt.