14. Geldstrafe 14.1 Vorbemerkungen Für die rechtskräftigen Schulsprüche der Vereitelung der Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit und des unbefugten Erwerbs und Besitzes einer Waffe sind Geldstrafen auszusprechen. Es ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtgeldstrafe zu bilden (vgl. oben Ziffer III.7.). Zudem liegt ein Fall von retrospektiver Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vor (vgl. oben Ziffer III.8.).