Die Täterkomponenten, insbesondere die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, führen somit zu einer deutlichen Strafreduktion. Die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 424 Tagen (vom 10. Dezember 2012 bis am 7. Februar 2014) ist ihm im vollen Umfang an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).