13. Konkretes Strafmass der Freiheitsstrafe Nach Berücksichtigung des Verhaltens des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren sowie der langen Verfahrensdauer ist das Strafmass von knapp 4 ¾ Jahren Freiheitsstrafe insgesamt nochmals leicht zu reduzieren. Die Kammer erachtet eine Strafe von 4 ½ Jahren als angemessen. Die Täterkomponenten, insbesondere die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, führen somit zu einer deutlichen Strafreduktion.