Staatsanwältin C.________ räumte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ein, dass auch die Reorganisation der Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit der Einführung der eidgenössischen StPO bei der Verfahrensdauer eine Rolle spielte. Diese Verzögerung und die insgesamt lange Verfahrensdauer sind im Rahmen der Strafzumessung nach Art. 47 StGB strafmindernd zu berücksichtigen.