Die lange Verfahrensdauer hat er damit zu teilweise selbst verschuldet. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots stellt die Kammer daher nicht fest. Allerdings vergingen von der ersten Einvernahme des Beschuldigten am 14. Oktober 2009 (pag. 336 ff.) bis zu seiner zweiten Einvernahme am 3. Februar 2011 (pag. 353 ff.) rund eineinhalb Jahre und danach vernahm der Beschuldigte wiederum fast zwei Jahre nichts mehr vom laufenden Strafverfahren bis er am 10. Dezember 2012 bei einem zweiten Drogentransport erwischt wurde. Staatsanwältin C.__