Die Kammer berücksichtigt vorliegend das Teilgeständnis des Beschuldigten dennoch in geringem Umfang strafmindernd. Nicht negativ angelastet werden kann dem Beschuldigten der von der Vorinstanz erwähnte Umstand, dass er eine weitere Beteiligung als diejenige des Chauffeurs abstritt, da ihm eine solche weitere Beteiligung im Strafverfahren nicht nachgewiesen werden konnte. Spürbar straferhöhend wirkt sich die Tatsache aus, dass sich der Beschuldigte während laufendem Strafverfahren erneut an einem Drogentransport beteiligte. 12.5 Beschleunigungsgebot