Taktisch geprägte Geständnisse im Verlauf oder am Ende des Verfahrens führen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zwingend zu einer Strafminderung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.6.2.; 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.4). Die Kammer berücksichtigt vorliegend das Teilgeständnis des Beschuldigten dennoch in geringem Umfang strafmindernd.