Er und seine Mittäter waren beim Transport auf frischer Tat erwischt worden, weshalb er seine Beteiligung kaum abstreiten konnte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, stritt er zu Beginn des Verfahrens ab, von den Drogen im Koffer gewusst zu haben, gestand dies später aber ein. Taktisch geprägte Geständnisse im Verlauf oder am Ende des Verfahrens führen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zwingend zu einer Strafminderung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.6.2.; 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.4).