Eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten kann somit auch aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt werden. 12.4 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte ist bezüglich des ersten Kokaintransportes nicht geständig und hat dementsprechend auch keine Reue oder Einsicht gezeigt. Das wirkt sich nicht auf die Strafzumessung aus. Bezüglich des zweiten Kokaintransportes ist der Beschuldigte nur teilweise geständig. Er und seine Mittäter waren beim Transport auf frischer Tat erwischt worden, weshalb er seine Beteiligung kaum abstreiten konnte.