11 Dominikanische Republik gezogen sei. Er habe damals noch bei der Mutter gelebt und habe dann plötzlich auf eigenen Füssen stehen müssen, was sein Abrutschen in illegale Tätigkeiten begünstigt habe. Diese Erklärung für das Handeln des Beschuldigten mag zwar möglicherweise zutreffen. Es handelt sich jedoch nicht um ein Kriterium, das als Rechtfertigung für das Handeln des Beschuldigten dient und strafmindernd berücksichtigt werden kann. Dem Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 12. Oktober 2016 (pag.