Im Gegensatz zu D.________ war bei ihm auch beim zweiten Geschäft, für welches er vorliegend verurteilt wurde, bekannt, dass es sich um eine sehr grosse Drogenmenge handelte, was in der Strafzumessung stark ins Gewicht fällt. 12. Täterkomponente 12.1 Vorleben Für die allgemeine Lebensgeschichte des Beschuldigten kann auf den Leumundsbericht vom 10. Oktober 2016 verwiesen werden (pag. 2038 ff.). Die Verteidigung bringt vor, das erste Drogendelikt des Beschuldigten im Jahr 2009, im Alter von 21 Jahren, sei in die Zeit gefallen, als seine Mutter für ein paar Jahre wieder in die