Die dem Tatverschulden von D.________ angemessene Strafe wurde folglich höher festgelegt als dies die Kammer für den Beschuldigten im vorliegenden Fall tut. Dies ist aufgrund der Beteiligung von D.________ an einem weiteren Geschäft mit unbekannter Menge und dessen erwiesene wichtigere Rolle in der Organisation des Drogenhandels nachvollziehbar. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung des Beschuldigten im Vergleich zur Strafe von D.________ ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Im Gegensatz zu D.___