Das Regionalgericht legte die Einsatzstrafe aufgrund der objektiven Tatkomponenten für die beiden Geschäfte auf 51 Monate Freiheitsstrafe fest. Dies unter Berücksichtigung einer Drogenmenge von 1‘415 Gramm reinem Kokain und der Tatsache, dass sich D.________ innerhalb der Hierarchie im Drogenhandel im mittleren Segment befand (pag. 2081 f.). In Anbetracht der subjektiven Tatschwere legte das Gericht die Einsatzstrafe von D.________ sodann auf 53 Monate (4 Jahre und 5 Monate) Freiheitsstrafe fest (pag. 2082). Die dem Tatverschulden von D.____