Die Verurteilung von D.________ betraf somit neben dem Drogengeschäft, in welches auch der Beschuldigte involviert war, noch ein weiteres Geschäft, bei dem die Drogenmenge nicht bestimmt werden konnte. Es ist nur beschränkt möglich, die Strafen von D.________ und des Beschuldigten zuverlässig zu vergleichen. Das Regionalgericht legte die Einsatzstrafe aufgrund der objektiven Tatkomponenten für die beiden Geschäfte auf 51 Monate Freiheitsstrafe fest.