Es ist anzumerken, dass dieses Strafmass auch einem Vergleich mit der Tabelle HANSJAKOB bei einer Gesamtdrogenmenge von rund 3,4 Kilogramm reinem Kokain standhält. Diese sieht ein Strafmass von 5 bis 6 Jahren Freiheitsstrafe vor (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 45 zu Art. 47 StGB). D.________ wurde mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 12. August 2014 wegen mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG und Geldwäscherei rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten verurteilt (pag. 2055 ff.).