Die Straftat wäre wiederum leicht vermeidbar gewesen. Da die finanziellen Beweggründe bereits vorgängig negativ gewichtet wurden, ist dies jedoch nicht nochmals straferhöhend zu werten. 11.3 Asperation und Strafvergleich Insgesamt ist das Tatverschulden des Beschuldigten für den zweiten Drogentransport im Verhältnis zum konkreten Strafrahmen von einem bis 20 Jahre Freiheits-